Erst- und Wiederholungsbesuch
§ 37 Absatz 1 SGB XI Nach § 37 Absatz 1 SGB XI können Pflegebedürftige
anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch
setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang
entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise sicherstellt.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen, sind verpflichtet
bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich
und
bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abzurufen.
Zielsetzung und Inhalte des Pflegeeinsatzes
Das Ziel des Einsatzes ist die Sicherstellung der häuslichen Versorgung durch:
Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen
durch
Information
Beratung
Anleitung und
Hilfestellung
bei Fragen und Problemen in der häuslichen Versorgung.
Der Einsatz orientiert sich an den Wünschen und Fragen des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson(en).
Kosten, Rechnung und Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen gültigen Vereinbarung mit den Pflegekassen.
Zur Zeit ist die Vergütung wie folgt gestaffelt:
Pflegestufe I und II |
15,70 € |
Pflegestufe III | 20,93 € |
Bei Beihilfeberechtigung ist der entsprechende Anteil privat zu entrichten.
Die Diakoniestation rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Der Pflegebedürftige bzw. die Pflegeperson erhalten eine Kopie der Nachweises.
Adressen und Telefonnummern der Diakoniestationen und Ansprechpartner