Pflegeversicherung
Kurzer Überblick zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung! Das Sozialgesetzbuch XI und die Richtlinien zu seiner Ausführung schreiben genau vor, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Leistung der Pflegeversicherung zu erhalten. Die Voraussetzungen sind sehr hoch angesetzt.
Leistungen erhalten nur auf Dauer Pflegebedürftige. Dies sind Personen, bei denen ständige Hilfe notwendig ist, bei
der Körperpflege,
der Nahrungsaufnahme,
beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen und Stehen und
der hauswirtschaftlichen Versorgung
Antrag auf Gewährung der Leistungen
Auskünfte zur Antragstellung bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse, die immer bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Dort können Sie den Antrag telefonisch bestellen oder auch abholen lassen. Der ausgefüllte Antrag geht zurück an Ihre Pflegekasse.
Bevor Ihr Antrag genehmigt oder abgelehnt wird, findet ein Hausbesuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung statt (Arzt und/oder Pflegekraft). Dieser Besuch wird immer vorher angemeldet und zwar schriftlich oder telefonisch.
Der Medizinische Dienst ermittelt, welche Verrichtungen des täglichen Lebens die pflegebedürftige Person noch selber tun kann, und wo sie/er Bedarf an Hilfe hat. In einem Gutachten teilt der Medizinische Dienst dann der Pflegekasse den ermittelten Hilfebedarf aufgrund von Krankheit oder Behinderung mit und empfiehlt die entsprechende Pflegestufe.
Wenn Sie Geldleistungen (Pflegegeld) beantragt haben, muss sich die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes auch darauf beziehen, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Beachten Sie:
Es genügt nicht, überwiegend im Haushalt Hilfe zu benötigen; die pflegebedürftige Person muss vielmehr im Bereich Körperpflege, Ernährung und Mobilität einen größeren Hilfebedarf haben und zwar täglich.
Außerdem muss die Hilfeleistung auf Dauer, d. h. voraussichtlich mindestens 6 Monate benötigt werden.
Nach dem Besuch des Medizinischen Dienstes dauert es noch einige Zeit, bis Sie über Ihren Antrag einen Bescheid von Ihrer Pflegekasse bekommen. Der Bescheid teilt Ihnen mit, ob und gegebenenfalls nach welcher Pflegestufe Ihnen Leistungen aus der Pflegeversicherung zustehen.
Sollte ihr tatsächlicher Hilfebedarf mehr Kosten verursachen, als Ihnen durch den Betrag der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung steht, müssen Sie aus der "eigenen Tasche" zuzahlen. Wenn Ihr Einkommen oder Ihre Rente hierfür nicht ausreicht, können Sie finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt beantragen.
Das bedeutet, dass die Pflegeversicherung keine Vollversicherung ist und dass viele Menschen einen Teil ihres Hilfebedarfs selbst finanzieren müssen, vor allem im hauswirtschaftlichen Bereich. Die Pflegeversicherung ist also eine Art "Teilkaskoversicherung".
Leistungen für Pflegebedürftige
Bei der Antragstellung muss bereits angegeben werden, ob man Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination dieser Leistungen wählt.
Die Sachleistungen
Die Wahl von Sachleistungen bedeutet:
Ein professioneller Pflegedienst übernimmt die Pflege. Er rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab, jedoch nur bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe.
Dieser beträgt für
erheblich Pflegebedürftige: | Stufe I | bis zu | 440,- € | ||
Schwerpflegebedürftige: | Stufe II | bis zu | 1040,- € | ||
Schwerstpflegebedürftige: |
Stufe III | bis zu | 1.510,- € |
Die Geldleistungen
Wenn die pflegebedürftige Person es wünscht, kann statt der Sachleistungen auch Pflegegeld bezogen werden. Damit übernimmt sie selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Mit dem Pflegegeld können Angehörige, Bekannte, Nachbarn oder andere Helfer bezahlt werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der jeweiligen Einstufung:
Bei
Pflegestufe I 225,- €
Pflegestufe II 430,- €
Pflegestufe III 685,- €
Dieser Betrag wird monatlich von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen.
Bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld für maximal 4 Wochen weiterbezahlt.
Die Kombinationsleistungen
Manchmal kann es sinnvoll sein, dass Pflegebedürftige sowohl von einem Pflegedienst betreut werden, als auch von Angehörigen, Bekannten, Freunden oder Nachbarn.
Die pflegebedürftige Person bestimmt selbst, wie oft der Pflegedienst kommen soll. Die Besuche werden gemeinsam mit dem Pflegedienst abgestimmt. Der Anteil der Sachleistungen wird über die Pflegekasse abgerechnet; in Höhe des nicht in Anspruch genommenen Anteils bekommt man Pflegegeld.